Bewertung
Anwendung auf Schulden und auf eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens
Allgemeine Grundsätze
Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die von anderen Parteien als Vermögenswerte gehalten werden
37
Ist für die Übertragung einer identischen oder ähnlichen Schuld oder eines identischen oder ähnlichen eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens keine Marktpreisnotierung verfügbar und wird der identische Wert von einer anderen Partei als Vermögenswert gehalten, hat das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments aus der Sicht des Marktteilnehmers zu ermitteln, der den identischen Wert am Bewertungsstichtag als Vermögenswert hält.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAE-26296