IFRS 13

International Financial Reporting Standard 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 13)

v. 13.9.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S.39)


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Inhalt
Ziffer
Zielsetzung
1–4
Anwendungsbereich
5–8
Bewertung
9–90
 
Beizulegender Zeitwert – Definition
9–10
Der Vermögenswert oder die Schuld
11–14
Der Geschäftsvorfall
15–21
Marktteilnehmer
22–23
Der Preis
24–26
Anwendung auf nicht finanzielle Vermögenswerte
27–33
 
 
Höchst- und bestmögliche Nutzung für nichtfinanzielle Vermögenswerte
27–30
 
 
Bewertungsprämisse für nichtfinanzielle Vermögenswerte
31–33
 
Anwendung auf Schulden und auf eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens
34–47
 
 
Allgemeine Grundsätze
34–41
 
 
Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die von anderen Parteien als Vermögenswerte gehalten werden
37–39
 
 
Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die nicht von anderen Parteien als Vermögenswerte gehalten werden
40–41
 
Risiko der Nichterfüllung
42–44
 
Einschränkung, die die Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens verhindert
45–46
 
Kurzfristig abrufbare finanzielle Verbindlichkeit
47
 
Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit kompensierenden Positionen hinsichtlich des Markt- oder Kontrahenten-Ausfallrisikos
48–52
Marktrisiken
53–55
Ausfallrisiko einer bestimmten Vertragspartei
56
Beizulegender Zeitwert beim erstmaligen Ansatz
57–60
Bewertungsverfahren
61–66
Eingangsparameter für Bewertungsverfahren
67–90
 
 
Allgemeine Grundsätze
67–69
 
 
Eingangsparameter auf Grundlage von Geld- und Briefkursen
70–71
 
 
Fair-Value-Hierarchie
72–75
 
 
Eingangsparameter auf Stufe 1
76–80
 
 
Eingangsparameter auf Stufe 2
81–85
 
 
Eingangsparameter auf Stufe 3
86–90
Angaben
91–99
Anhang A: Definitionen
Anhang B: Anwendungsleitlinien
B1–B47
Anhang C: Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
C1–C6

Änderungsdokumentation: Der International Financial Reporting Standard 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 13) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.

Fundstelle(n):
GAAAE-26296