„Verpuffungseffekt”
Steuerliche Aspekte einer alternden Gesellschaft
Die Deutschen leben immer länger, gleichzeitig sinken die Geburtenzahlen. Deutschland ist eine alternde Gesellschaft. Damit wächst die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung – auch für den öffentlichen Dienst. Denn mit dem Altersvorsorgeplan 2001 und der damit verbundenen Abkehr vom Gesamtversorgungssystem hin zu einem Betriebsrentensystem in Form eines Versorgungspunktemodells besteht nunmehr auch in diesem Bereich die Notwendigkeit, Versorgungslücken im Alter zu schließen. Steuerlich flankiert wird die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst u. a. durch die Sondervorschrift des § 3 Nr. 56 EStG, wonach Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse in bestimmtem Umfang steuerfrei gestellt werden. Bei der freiwilligen Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung kann allerdings eine zusätzliche Belastung mit Lohnsteuer ausgelöst werden, da in diesen Fällen die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG (teilweise) „verpufft”. Warum es jedoch höchst fahrlässig ist, lediglich wegen des „Verpuffungseffekts” den Durchführungsweg der Unterstützungskasse zu wählen, zeigen Dommermuth/Killat auf Seite 119 auf. – Mit seiner Entscheidung, auch Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten sind, seien zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen zu zählen, hat der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger widersprochen. Diese haben sich nun auf Vorgaben zur beitragsrechtlichen Behandlung sog. Eigenbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung verständigt, die Eilts auf Seite 108 vorstellt.
Immer wichtiger in einer alternden Gesellschaft werden die ehrenamtlichen Betreuer. Sie übernehmen Aufgaben, die der zu Betreuende wegen Alters, Krankheit oder Behinderung selbst nicht mehr erledigen kann, insbesondere in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten. Dafür können sie eine Aufwandsentschädigung erhalten. Ist diese dann eine steuerpflichtige Einnahme? Nein, sagt der Bundesfinanzhof, wenn auch die Steuerfreiheit ab dem Jahr 2011 betraglich begrenzt ist. Löbe erläutert auf Seite 96 die Entscheidungsgründe. – Um nicht auch in Erbschaftsfragen den ehrenamtlichen Betreuer in Anspruch nehmen zu müssen, ist es ratsam, sein Testament möglichst frühzeitig zu machen. Das allein reicht aber nicht aus. Ohne fachliche Beratung gibt es für die Erben oft böse Überraschungen in Bezug auf die steuerrechtlichen Konsequenzen der Erbschaft. Was kann man dann noch tun? Mit dieser Frage befasst sich Tölle auf Seite 148 und analysiert das erbschaftsteuerliche Optimierungsmodell der Ausschlagung. In der nächsten Ausgabe folgt dann die Gestaltung mit dem Pflichtteil.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 89
NWB EAAAE-26275