IFRS 12 B5

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Zusammenfassung (Paragraph 4)

B5

Bei der Bestimmung, ob Informationen zusammenzufassen sind, hat ein Unternehmen quantitative und qualitative Informationen zu den verschiedenen Risiko- und Ertragsmerkmalen der einzelnen Unternehmen, die es für eine Zusammenfassung in Betracht zieht, sowie die Bedeutung der einzelnen Unternehmen für das berichtende Unternehmen zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat die Angaben in der Weise darzustellen, dass Art und Umfang seiner Anteile an diesen anderen Unternehmen für die Abschlussadressaten klar ersichtlich werden.

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AAAAE-26272