IFRS 12 B4
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Zusammenfassung (Paragraph 4)
B4
Ein Unternehmen hat die Informationen gesondert anzugeben für Anteile an
(a)
Tochterunternehmen,
(b)
Gemeinschaftsunternehmen,
(c)
gemeinschaftliche Tätigkeiten,
(d)
assoziierten Unternehmen und
(e)
nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen.
Fundstelle(n):
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AAAAE-26272