Anhang B: Anwendungsleitlinien
Finanzinformationen für Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen in zusammengefasster Form (Paragraph 12 und Paragraph 21)
B13
Zusätzlich zu den Finanzinformationen in zusammengefasster Form nach Paragraph B12 hat ein Unternehmen für jedes Gemeinschaftsunternehmen, das für das berichtende Unternehmen wesentlich ist, den Betrag folgender Posten anzugeben:
in Paragraph B12(b)(i) enthaltene Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente,
in Paragraph B12(b)(iii) enthaltene kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen),
in Paragraph B12(b)(iv) enthaltene langfristige finanzielle Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen),
planmäßige Abschreibungen,
Zinserträge,
Zinsaufwendungen,
Ertragsteueraufwand oder -ertrag.
Fundstelle(n):
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AAAAE-26272