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IFRS 12 B11

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Finanzinformationen für Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen in zusammengefasster Form (Paragraph 12 und Paragraph 21)

B11

Bei den nach Paragraph B10(b) verlangten Finanzinformationen in zusammengefasster Form handelt es sich um die Beträge vor konzerninternen Eliminierungen vorgenommen werden.

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AAAAE-26272

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