IFRS 12 21A
Anteile an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen
Art, Umfang und finanzielle Auswirkungen der Anteile eines Unternehmens an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen
21A
Eine Investmentgesellschaft braucht die in den Paragraphen 21(b)–21(c) verlangten Angaben nicht zu machen.
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AAAAE-26272