IFRS 12 21A

Anteile an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen

Art, Umfang und finanzielle Auswirkungen der Anteile eines Unternehmens an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen

21A

Eine Investmentgesellschaft braucht die in den Paragraphen 21(b)–21(c) verlangten Angaben nicht zu machen.

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AAAAE-26272