Zielsetzung
Erreichen der Zielsetzung
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Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
erhebliche Ermessensentscheidungen und Annahmen, die es getroffen hat bei der Ermittlung
der Art seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer Vereinbarung,
der Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7–9),
dass es die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, falls anwendbar (Paragraph 9A), und
Angaben zu seinen Anteilen an
Tochterunternehmen (Paragraphen 10–19),
gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 20–23) und
strukturierten Unternehmen, die vom Unternehmen nicht beherrscht werden (nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen) (Paragraphen 24–31).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26272