Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentgesellschaften)
19B
Eine Investmentgesellschaft hat für jedes nicht konsolidierte Tochterunternehmen Folgendes anzugeben:
den Namen des Tochterunternehmens,
den Hauptgeschäftssitz (und das Gründungsland, falls es vom Hauptgeschäftssitz abweicht) des Tochterunternehmens und
den von der Investmentgesellschaft gehaltenen Eigentumsanteil und – falls abweichend – den gehaltenen Stimmrechtsanteil.
Fundstelle(n):
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AAAAE-26272