OFD Niedersachsen - S 7106 - 62 - St 171

Eigennutzung von Jagdrechten und Verpachtung von Jagdausübungsrechten

1. Allgemeines

Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und steht dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Es darf nur in Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeübt werden (§§ 3 und 4 BJagdG).

Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 ha, die im Eigentum ein und derselben natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung stehen (§ 7 BJagdG). Dem Eigentümer eines Eigenjagdbezirks steht sowohl das Jagdrecht als auch das Jagdausübungsrecht zu.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind alle zusammenhängenden Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und in Niedersachsen im Regelfall mindestens 250 ha umfassen (§ 8 BJagdG, § 12 NJagdG). In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks lediglich das Jagdrecht, nicht jedoch das Jagdausübungsrecht zu. Inhaber des Jagdausübungsrechts ist vielmehr die aus den Eigentümern der Grundstücke kraft Gesetzes gebildete Jagdgenossenschaft. Eine Jagdgenossenschaft ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die unter Aufsicht des Staates steht.

Eigentümer von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften können das Jagdrecht selbst nutzen oder das Jagdausübungsrecht einem Dritten überlassen (verpachten).

2 Eigennutzung des Jagdrechts

Soweit die Eigennutzung des Jagdrechts nach ertragsteuerlichen Grundsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, unterliegen die Umsätze (z. B. Verkauf von Wild) der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

Die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform regelt das ( BStBl 2009 I S. 1611, Abschn. 24.1 Abs. 3 UStAE). Für gewerbliche Umsätze gelten die Steuersätze des § 12 UStG (zzt. 19 % bzw. 7 %).

3 Verpachtung des Jagdausübungsrechts

3.1 Verpachtung durch natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen des privaten Rechts

Überlässt der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks das Jagdausübungsrecht gegen Entgelt einem Dritten, liegt ein Verpachtungsumsatz vor, der nicht zu den nach § 24 UStG pauschalierten Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft gehört (z. B. , BStBl 1999 II S. 378). Das gilt unabhängig davon, ob der Eigentümer die Fläche, mit dem das Jagdrecht verbunden ist, selbst bewirtschaftet oder verpachtet oder ob er seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen verpachtet. Denn die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksbestandteilen und Rechten ist nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen (, BStBl 1994 II S. 840).

Verpachtet der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks das Jagdausübungsrecht gemeinsam mit den damit zusammenhängenden Flächen, liegt eine insgesamt nach § 4 Nr. 12a UStG befreite sonstige Leistung vor (, EFG 1997 S. 184). Die alleinige Verpachtung des Jagdausübungsrechts ist dagegen zum Regelsteuersatz steuerpflichtig. Gleiches gilt für die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und die Erlaubnis für Einzelabschüsse.

3.2 Verpachtung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (ohne Jagdgenossenschaften)

Verpachtet eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR, z. B. Land Niedersachsen) das Jagdausübungsrecht im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, liegt eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG vor. Die Verpachtungsumsätze fallen nicht unter die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern sind nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern (, BStBl 2006 II S. 280). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpachtung des Jagdausübungsrechts den gesamten Eigenjagdbezirk oder nur einzelne Flächen betrifft.

Betrifft die Verpachtung des Jagdausübungsrechts dagegen Flächen, die zu keinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der jPöR gehören (z. B. weil die Fläche verpachtet ist), liegt eine Vermögensverwaltung i. S. v. § 14 AO vor, die nach der zzt. noch gültigen Verwaltungsauffassung keine Unternehmereigenschaft begründet. Die Verpachtung des Rechts auf Ausübung des Jagdrechts unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die jPöR kann sich auf die neuere Rechtsprechung des BFH zur Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand berufen und die Vermögensverwaltung als unternehmerische Tätigkeit behandeln. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die USt-Kartei S 7106 Karte 3 zu § 2 Abs. 3 UStG.

3.3 Verpachtung durch Jagdgenossenschaften

Die Frage, ob eine Jagdgenossenschaft als jPöR durch die Verpachtung des Jagdausübungsrechts

  • Vermögensverwaltung

  • einen Betrieb gewerblicher Art gemäß § 4 Abs. 1 KStG oder

  • einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

betreibt, ist nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

3.3.1 In der Regel handelt es sich um Vermögensverwaltung, sodass eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG zu verneinen ist. Die Verpachtung des Jagdausübungsrechts unterliegt in diesem Fall bei der Jagdgenossenschaft nicht der Umsatzsteuer.

Einen Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 4 KStG begründet die bloße Verpachtung des Jagdausübungsrechts nicht. Sie unterscheidet sich wesensmäßig nicht von der Verpachtung von Rechten, die grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist.

Auch ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird in der Regel nicht begründet, weil nicht die Jagdgenossenschaft, sondern allenfalls jeder einzelne Genosse auf den bejagten Flächen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Es fehlt dann am erforderlichen Zusammenhang der Pachteinnahmen mit einem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Jagdgenossenschaft.

3.3.2 Liegt ausnahmsweise

  • ein Betrieb gewerblicher Art oder

  • ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

vor, ist die unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG zu bejahen. Soweit die Umsätze der Jagdgenossenschaft nach den unter 3.1 zweiter Absatz genannten Grundsätzen steuerpflichtig sind, fallen sie nicht unter die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG, sondern unterliegen dem Regelsteuersatz (siehe das unter 3.1 erster Absatz genannte a. a. O.).

Eine Jagdgenossenschaft kann sich auf die neuere Rechtsprechung des BFH zur Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand berufen (s. Tz. 3.2.2. Absatz).

4. Zahlung von Wildschadensverhütungspauschalen und Wildschadenspauschalen durch den Pächter

Der Pächter eines Jagdausübungsrechts hat neben der Pacht eine Wildschadensverhütungspauschale und eine Wildschadenspauschale an den Verpächter zu zahlen. Die Wildschadensverhütungspauschale ist umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt, da sie bereits zivilrechtlich kein Schadensersatz ist ( HFR 2006 S. 828).

Eine Wildschadenspauschale haben Pächter für Wildschäden zu entrichten, die sich nicht genau berechnen lassen, z. B. durch Abäsen der Triebe oder Schälen der Baumrinde. Bei der Wildschadenspauschale handelt es sich um echten, nichtsteuerbaren Schadensersatz. Gleiches gilt für Zahlungen, mit denen ein bestimmbarer Wildschaden, z. B. Ernteausfall in einem Getreidefeld nach dessen Zerstörung durch eine Wildschweinrotte, entschädigt wird.

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Fundstelle(n):
DB 2013 S. 10 Nr. 5
FAAAE-26266