Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens, Übergangsvorschriften und Rücknahme anderer IFRS
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS und besitzt die gleiche Verbindlichkeit wie dessen andere Bestandteile.
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften für den Einzelabschluss eines Unternehmens
Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“
C13A
Unbeschadet der Verweise auf das „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“ in den Paragraphen C2–C12 kann ein Unternehmen auch angepasste Vergleichsinformationen für frühere dargestellte Perioden vorlegen, muss dies aber nicht tun. Sollte es sich dafür entscheiden, sind alle Verweise auf „das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“ in den Paragraphen C2–C12 als „die früheste dargestellte angepasste Vergleichsperiode“ zu verstehen.
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BAAAE-26224