IFRS 11 C13

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens, Übergangsvorschriften und Rücknahme anderer IFRS

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS und besitzt die gleiche Verbindlichkeit wie dessen andere Bestandteile.

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für den Einzelabschluss eines Unternehmens

C13

Die Ausnahmeregelung für den erstmaligen Ansatz nach den Paragraphen 15 und 24 von IAS 12 gilt nicht, wenn das Unternehmen in Verbindung mit seinem Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in seinem Einzelabschluss Vermögenswerte und Schulden ansetzt, die sich aus der Anwendung der in Paragraph C12 genannten Übergangsvorschriften für gemeinschaftliche Tätigkeiten ergeben.

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BAAAE-26224