Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Gemeinschaftliche Vereinbarungen
Gemeinschaftliche Führung (Paragraphen 7-13)
B8
In anderen Situationen schreibt die vertragliche Vereinbarung für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten einen Mindestanteil der Stimmrechte vor. Wenn dieser erforderliche Mindestanteil der Stimmrechte durch mehr als eine Kombination von Parteien, die sich einig sind, erreicht werden kann, handelt es sich bei der betreffenden Vereinbarung nicht um eine gemeinschaftliche Vereinbarung, es sei denn, in der vertraglichen Vereinbarung wurde festlegt, welche Parteien (oder Kombination von Parteien) Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung einstimmig treffen müssen.
Beispiel 1
Angenommen, drei Parteien gründen eine Vereinbarung: A hält 50 % der Stimmrechte in der Vereinbarung, B 30 % und C 20 %. In der vertraglichen Vereinbarung zwischen A, B und C ist festgelegt, dass für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich sind. Obgleich A jede Entscheidung blockieren kann, beherrscht A die Vereinbarung nicht, weil es die Zustimmung von B benötigt. Die Bestimmungen ihrer vertraglichen Vereinbarungen, nach denen für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich sind, implizieren, dass A und B die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, weil Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung nicht ohne Zustimmung von sowohl A als auch B getroffen werden können.
Beispiel 2
Angenommen, zu einer Vereinbarung gehören drei Parteien: A hält 50 % der Stimmrechte an der Vereinbarung und B und C halten je 25 %. In der vertraglichen Vereinbarung zwischen A, B und C ist festgelegt, dass für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich sind. Obgleich A jede Entscheidung blockieren kann, beherrscht es die Vereinbarung nicht, weil es die Zustimmung von B oder C benötigt. In diesem Beispiel beherrschen A, B und C die Vereinbarung kollektiv. Es gibt jedoch mehr als eine Kombination von Parteien, die sich einigen können, um 75 % der Stimmrechte zu erreichen (d. h. entweder A und B oder A und C). Damit die vertragliche Vereinbarung in einer solchen Situation eine gemeinschaftliche Vereinbarung ist, müssten die Parteien festlegen, welche Parteienkombination Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung einstimmig zustimmen muss.
Beispiel 3
Angenommen, bei einer Vereinbarung halten A und B je 35 % der Stimmrechte und die restlichen 30 % sind breit gestreut. Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten bedürfen einer Mehrheit der Stimmrechte. A und B haben nur dann die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung inne, wenn in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt ist, dass für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung die Zustimmung sowohl von A als auch von B erforderlich ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224