IFRS 11 B37
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung (Paragraphen 21A-22)
Bilanzierung des Kaufs von Vermögenswerten von einer gemeinschaftlichen Tätigkeit
B37
Ergibt eine solche Transaktion einen Anhaltspunkt für eine Verringerung des Nettoveräußerungswerts der zu erwerbenden Vermögenswerte oder für eine Wertminderung der betreffenden Vermögenswerte, hat der gemeinschaftlich Tätige seinen Anteil an diesen Verlusten anzusetzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224