IFRS 11 B33CA

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung (Paragraphen 21A-22)

Bilanzierung des Erwerbs von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

B33CA

Eine Partei, die an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, nicht aber an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist, könnte die Beteiligung an der gemeinschaftlichen Führung der gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 darstellt, erlangen. In einem solchen Fall werden die zuvor gehaltenen Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht neu bewertet.

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BAAAE-26224