IFRS 11 B31

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Arten von gemeinschaftlichen Vereinbarungen (Paragraphen 14-19)

Beurteilung sonstiger Sachverhalte und Umstände

B31

Sind die Tätigkeiten einer Vereinbarung hauptsächlich darauf ausgerichtet, den Parteien Erzeugnisse bzw. Leistungen zur Verfügung zu stellen, weist dies darauf hin, dass die Parteien Rechte an so gut wie dem gesamten wirtschaftlichen Nutzen der Vermögenswerte der Vereinbarung haben. Die Parteien einer solchen Vereinbarung sichern sich ihren in der Vereinbarung vorgesehenen Zugriff auf die produzierten Erzeugnisse und Leistungen häufig dadurch, dass sie die Vereinbarung daran hindern, Erzeugnisse und Leistungen an Dritte zu verkaufen.

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BAAAE-26224