Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Arten von gemeinschaftlichen Vereinbarungen (Paragraphen 14-19)
Beurteilung der Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung
B27
Die folgende Tabelle enthält eine Gegenüberstellung üblicher Bestimmungen in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Parteien einer gemeinschaftlichen Tätigkeit und üblicher Bestimmungen in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Parteien eines Gemeinschaftsunternehmens. Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Beispiele für Vertragsbestimmungen sind nicht erschöpfend.
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Beurteilung der Bestimmungen der vertraglichen
Vereinbarung | ||
Gemeinschaftliche
Tätigkeit | Gemeinschaftsunternehmen | |
Bestimmungen
der vertraglichen Vereinbarung | Durch die vertragliche Vereinbarung
werden auf die Parteien der gemeinschaftlichen Vereinbarung Rechte an den der
Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren
Schulden übertragen. | Durch die vertragliche Vereinbarung werden auf die Parteien der
gemeinschaftlichen Vereinbarung Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung
übertragen (d. h. es ist das eigenständige Vehikel, das Rechte an den der
Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren
Schulden hat, nicht die Parteien.) |
Rechte an
Vermögenswerten | In der vertraglichen Vereinbarung ist festgelegt, dass die
Parteien der gemeinschaftlichen Vereinbarung alle Ansprüche (d. h.
Eigentumsrechte oder andere Rechte) an den der Vereinbarung zuzurechnenden
Vermögenswerten in einem bestimmten Verhältnis teilen (z. B. im Verhältnis zum
Eigentumsanteil der Parteien an der Vereinbarung oder im Verhältnis zu der
durch die Vereinbarung ausgeübten Tätigkeiten, die den Parteien einzeln
zuzuordnen sind). | In
der vertraglichen Vereinbarung ist festgelegt, dass die in die Vereinbarung
eingebrachten oder später von der gemeinschaftlichen Vereinbarung erworbenen
Vermögenswerte die Vermögenswerte der Vereinbarung sind. Die Parteien haben
keine Ansprüche (d. h. weder Eigentumsrechte noch andere Rechte) an den
Vermögenswerten der Vereinbarung. |
Verpflichtungen für
Schulden | In der vertraglichen Vereinbarung ist festgelegt, dass die
Parteien der gemeinschaftlichen Vereinbarung alle Schulden, Verpflichtungen,
Kosten und Aufwendungen in einem bestimmten Verhältnis teilen (z. B. im
Verhältnis zum Eigentumsanteil der Parteien an der Vereinbarung oder im
Verhältnis zu den durch die Vereinbarung ausgeübten Tätigkeiten, die den
Parteien einzeln zuzuordnen sind). | In der vertraglichen Vereinbarung wird festgelegt, dass die
gemeinschaftliche Vereinbarung für die Schulden und Verpflichtungen der
Vereinbarung haftet. |
In der
vertraglichen Vereinbarung ist festgelegt, dass die Parteien der
gemeinschaftlichen Vereinbarung nur im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an
der Vereinbarung und in Höhe ihrer jeweiligen Verpflichtung, noch nicht
eingezahltes oder zusätzliches Kapital in sie einzubringen, der Vereinbarung
gegenüber haften. | ||
In der
vertraglichen Vereinbarung ist festgelegt, dass die Parteien der
gemeinschaftlichen Vereinbarung für Ansprüche Dritter haften. | In der vertraglichen
Vereinbarung ist festgelegt, dass die Gläubiger der gemeinschaftlichen
Vereinbarung in Bezug auf die Schulden oder Verpflichtungen der Vereinbarung
keine Rückgriffsrechte auf die Parteien haben. | |
Erlöse, Aufwendungen,
Gewinn oder Verlust | In der vertraglichen Vereinbarung wird die Zuweisung
von Erlösen und Aufwendungen auf der Grundlage der relativen Leistungen der
einzelnen Parteien der gemeinschaftlichen Vereinbarung festgelegt. Zum Beispiel
könnte in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt werden, dass Erlöse und
Aufwendungen auf Basis der Kapazitäten zugewiesen werden, die die einzelnen
Parteien in einem gemeinsam betriebenen Werk nutzen und die von ihrem
Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Vereinbarung abweichen könnte. In
anderen Fällen haben die Parteien vielleicht vereinbart, den der Vereinbarung
zuzurechnenden Gewinn oder Verlust in einem festgelegten Verhältnis, wie z. B.
dem jeweiligen Eigentumsanteil der Parteien an der Vereinbarung, zu teilen.
Dies würde nicht ausschließen, dass die Vereinbarung eine gemeinschaftliche
Tätigkeit ist, sofern die Parteien Rechte an den der Vereinbarung
zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für ihre Schulden
haben. | In der
vertraglichen Vereinbarung wird der Anteil der einzelnen Parteien am Gewinn
oder Verlust aus den Tätigkeiten der Vereinbarung festgelegt. |
Garantien | Von den Parteien gemeinschaftlicher
Vereinbarungen wird oft verlangt, Dritten gegenüber Garantien zu leisten, die
z. B. eine Dienstleistung von der gemeinschaftlichen Vereinbarung empfangen
oder ihr Finanzmittel zur Verfügung stellen. Die Leistung derartiger Garantien
oder die Zusage der Parteien, diese zu leisten, ist für sich genommen kein
ausschlaggebender Faktor dafür, dass die gemeinschaftliche Vereinbarung eine
gemeinschaftliche Tätigkeit darstellt. Der ausschlaggebende Faktor dafür, ob es
sich bei der gemeinschaftlichen Vereinbarung um eine gemeinschaftliche
Tätigkeit oder um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, ist die Frage, ob die
Parteien Verpflichtungen für die der Vereinbarung zuzurechnenden Schulden haben
(wobei die Parteien für einige dieser Schulden eine Garantie geleistet haben
können). |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224