Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Arten von gemeinschaftlichen Vereinbarungen (Paragraphen 14-19)
Struktur der gemeinschaftlichen Vereinbarung
Gemeinschaftliche Vereinbarungen, die über ein eigenständiges Vehikel strukturiert werden.
B21
Wie in Paragraph B15 dargelegt, müssen die Parteien für den Fall, dass sie eine gemeinschaftliche Vereinbarung über ein eigenständiges Vehikel strukturiert haben, beurteilen, ob sie aufgrund der Rechtsform des eigenständigen Vehikels, aufgrund der Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung und gegebenenfalls aufgrund anderer relevanter Sachverhalte und Umstände Folgendes erhalten:
Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden (d. h. bei der Vereinbarung handelt es sich um eine gemeinschaftliche Tätigkeit) oder
Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung (d. h. bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224