IFRS 11 B20
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Arten von gemeinschaftlichen Vereinbarungen (Paragraphen 14-19)
Struktur der gemeinschaftlichen Vereinbarung
Gemeinschaftliche Vereinbarungen, die über ein eigenständiges Vehikel strukturiert werden.
B20
Ob eine Partei ein gemeinschaftlich Tätiger oder ein Partnerunternehmen ist, hängt von den Rechten der Partei an den Vermögenswerten und ihren Verpflichtungen für die Schulden der Vereinbarung, die in dem eigenständigen Vehikel gehalten werden, ab.
Fundstelle(n):
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BAAAE-26224