IFRS 11 21
Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung
Gemeinschaftliche Tätigkeiten
21
Ein gemeinschaftlich Tätiger hat die Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den für die jeweiligen Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen maßgeblichen IFRS zu bilanzieren.
Fundstelle(n):
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BAAAE-26224