IFRS 11 21

Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung

Gemeinschaftliche Tätigkeiten

21

Ein gemeinschaftlich Tätiger hat die Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den für die jeweiligen Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen maßgeblichen IFRS zu bilanzieren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224