Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung
Gemeinschaftliche Tätigkeiten
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Ein gemeinschaftlich Tätiger erfasst im Zusammenhang mit seinem Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit
seine Vermögenswerte, einschließlich seines Anteils an gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten,
seine Schulden, einschließlich seines Anteils an gemeinschaftlich eingegangenen Schulden,
seine Erlöse aus dem Verkauf seines Anteils an den Erzeugnissen oder Leistungen der gemeinschaftlichen Tätigkeit,
seinen Anteil an den Erlösen aus dem Verkauf der Erzeugnisse oder Leistungen der gemeinschaftlichen Tätigkeit und
seine Aufwendungen, einschließlich seines Anteils an gemeinschaftlich entstandenen Aufwendungen.
Fundstelle(n):
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BAAAE-26224