IFRS 11 20

Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung

Gemeinschaftliche Tätigkeiten

20

Ein gemeinschaftlich Tätiger erfasst im Zusammenhang mit seinem Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit

(a)

seine Vermögenswerte, einschließlich seines Anteils an gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten,

(b)

seine Schulden, einschließlich seines Anteils an gemeinschaftlich eingegangenen Schulden,

(c)

seine Erlöse aus dem Verkauf seines Anteils an den Erzeugnissen oder Leistungen der gemeinschaftlichen Tätigkeit,

(d)

seinen Anteil an den Erlösen aus dem Verkauf der Erzeugnisse oder Leistungen der gemeinschaftlichen Tätigkeit und

(e)

seine Aufwendungen, einschließlich seines Anteils an gemeinschaftlich entstandenen Aufwendungen.

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BAAAE-26224