Der Anwendungsbereich der §§ 45 und 48 SGB X unterscheidet sich danach, ob die aufzuhebende Leistungsbewilligung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (vgl. § 39 SGB X) rechtswidrig war - dann § 45 SGB X - oder erst danach - dann § 48 SGB X - rechtswidrig wurde. Die beiden Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab. Dabei ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig abzuklären. Entsprechend sind im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung bereits (objektiv) feststehende, die Höhe des Anspruchs betreffende Umstände, auch wenn sie in der Zukunft liegen, zu berücksichtigen. Steht im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung also bereits fest (hier: durch einen weiteren Bewilligungsbescheid mit Leistungsbeginn in sechs Monaten), dass künftig - hier: in sechs Monaten - die zu bewilligende Leistung nur in niedrigerer Höhe zusteht, ist eine Leistungsbewilligung in unverminderter Höhe auf Dauer - hier also: auch für die Zeit über sechs Monate hinaus - rechtswidrig und nur nach § 45 SGB X aufhebbar.
Fundstelle(n): PAAAE-26160
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