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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 R 3954/12 ER-B

Leitsatz

Leitsatz:

Bis zur Entscheidung des bestand keine Verpflichtung, in den Verträgen nach § 12 AÜG Angaben über das Arbeitsentgelt für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers aufzunehmen, wenn die Vertragsparteien (Verleiher und Entleiher) aufgrund der mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) geschlossenen Tarifverträge davon ausgehen durften, dass dadurch die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG und § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahmen vorliegen.

Fundstelle(n):
OAAAE-26156

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