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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3908/12 B

Leitsatz

Leitsatz:

Im Fall einer Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO bedarf es zur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nicht bloß des Vortrags, es werde keine entsprechende Empfangseinrichtung unterhalten, sondern es ist näherer Vortrag dazu erforderlich, auf welchem Weg den Adressaten Post gewöhnlich erreicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAE-26154

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