SW-RL

Wertminderungen auf Grund von Baumängeln und/oder Bauschäden können

  • durch Abschläge nach Erfahrungswerten,

  • unter Zugrundelegung von Bauteiltabellen oder

  • auf der Grundlage von Schadensbeseitigungskosten

berücksichtigt werden. Ein Abzug der vollen Schadensbeseitigungskosten kommt nur in Betracht, wenn der Schaden unverzüglich beseitigt werden muss. Dabei ist ggf. ein Vorteilsausgleich („neu für alt”) vorzunehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-26075