Wertminderungen auf Grund von Baumängeln und/oder Bauschäden können
durch Abschläge nach Erfahrungswerten,
unter Zugrundelegung von Bauteiltabellen oder
auf der Grundlage von Schadensbeseitigungskosten
berücksichtigt werden. Ein Abzug der vollen Schadensbeseitigungskosten kommt nur in Betracht, wenn der Schaden unverzüglich beseitigt werden muss. Dabei ist ggf. ein Vorteilsausgleich („neu für alt”) vorzunehmen.
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OAAAE-26075