Anhang A: Definitionen
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
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Konzernabschluss | Der Abschluss eines
Konzerns, in dem Vermögenswerte, Schulden,
Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme des
Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen so dargestellt werden,
als handle es sich um ein einziges Unternehmen. |
Beherrschung eines
Beteiligungsunternehmens | Ein
Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er aufgrund seines
Engagements bei dem Beteiligungsunternehmen schwankenden Renditen ausgesetzt
ist bzw. Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Renditen durch
seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu
beeinflussen. |
Entscheidungsträger | Ein Unternehmen mit Entscheidungsbefugnissen, das als
Prinzipal oder Agent für andere Parteien auftritt. |
Konzern | Ein Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen. |
Investmentgesellschaft | Ein Unternehmen, das |
(a) von einem oder mehreren
Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en)
Kapitalanlagedienstleistungen zu erbringen, | |
(b) sich gegenüber seinem Investor
bzw. seinen Investoren verpflichtet, dass sein Geschäftszweck in der Anlage von
Mitteln zum alleinigen Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der
Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht, und | |
(c) die Ertragskraft
so gut wie aller seiner Beteiligungen auf Basis des beizulegenden Zeitwerts
bewertet und beurteilt. | |
Nicht beherrschender
Anteil | Das Eigenkapital eines
Tochterunternehmens, das einem
Mutterunternehmen weder unmittelbar noch
mittelbar zugeordnet werden kann. |
Mutterunternehmen | Ein Unternehmen, das ein oder mehrere Unternehmen
beherrscht. |
Verfügungsgewalt | Die gegenwärtige Fähigkeit, die
maßgeblichen Tätigkeiten aufgrund
bestehender Rechte zu lenken. |
Schutzrechte | Rechte, mit denen die Interessen des Inhabers dieser Rechte
geschützt werden sollen, ohne ihm die Verfügungsgewalt über das Unternehmen zu
verleihen, auf das sich diese Rechte beziehen. |
Maßgebliche Tätigkeiten | Maßgebliche Tätigkeiten im Sinne dieses IFRS sind
Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, die die Renditen des
Beteiligungsunternehmens signifikant beeinflussen. |
Abberufungsrechte | Rechte, dem Entscheidungsträger seine
Entscheidungsbefugnis zu entziehen. |
Tochterunternehmen | Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen
beherrscht wird. |
Die folgenden Begriffe sind in IFRS 11, IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen, IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) oder IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen definiert und werden in diesem IFRS in der dort angegebenen Bedeutung verwendet:
Assoziiertes Unternehmen,
Beteiligung an einem anderen Unternehmen,
Gemeinschaftsunternehmen,
Management in Schlüsselpositionen,
Nahestehende Unternehmen und Personen,
Maßgeblicher Einfluss.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071