Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Übergangsvorschriften
C3F
Wendet ein Unternehmen die Änderungen in Investmentgesellschaften auf eine Periode nach der erstmaligen Anwendung von IFRS 10 an, sind die Verweise auf den „Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung“ in den Paragraphen C3A–C3E als „Beginn des Geschäftsjahrs, für das die Änderungen in Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) (veröffentlicht im Oktober 2012) erstmals angewendet werden“ zu verstehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071