IFRS 10 C3

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Übergangsvorschriften

C3

Bei der erstmaligen Anwendung braucht ein Unternehmen seine bisherige Rechnungslegung nicht anzupassen in Bezug auf sein Engagement bei:

(a)

Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften konsolidiert würden und gemäß diesem IFRS weiterhin konsolidiert werden, oder

(b)

Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt gemäß IAS 27 und SIC-12 konsolidiert würden und gemäß diesem IFRS nicht konsolidiert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071