IFRS 10 C1
Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
C1
Dieser IFRS ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS früher an, hat es dies anzugeben und gleichzeitig IFRS 11, IFRS 12, IAS 27 Einzelabschlüsse und IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) anzuwenden.
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AAAAE-26071