Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Feststellung, ob es sich bei einem Unternehmen um eine Investmentgesellschaft handelt
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
B85L
Zur Erfüllung der Vorschrift in Paragraph B85K(a) würde eine Investmentgesellschaft
das Wahlrecht in Anspruch nehmen, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts in IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien zu bilanzieren,
für ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen die in IAS 28 vorgesehene Ausnahme von der Anwendung der Equity-Methode in Anspruch nehmen, und
ihre finanziellen Vermögenswerte nach den Vorschriften von IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert bewerten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071