Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Beziehung zu anderen Parteien
B74
Mit einer solchen Beziehung muss nicht unbedingt eine vertragliche Vereinbarung einhergehen. Eine Partei ist De-Facto-Agent, wenn der Investor die betreffende Partei anweisen kann, in seinem Namen zu handeln. De-Facto-Agent könnte eine Partei auch dann sein, wenn diejenigen, die die Tätigkeiten des Investors lenken, die betreffende Partei anweisen können, im Namen des Investors zu handeln. Bei der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, hat der Investor die Entscheidungsbefugnisse seines De-Facto-Agenten sowie sein indirektes Risiko von oder seine Anrechte an schwankenden Renditen über den De-facto-Agenten zusammen mit seinen eigenen Risiken und Rechten zu berücksichtigen.
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AAAAE-26071