IFRS 10 B67
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Verknüpfung zwischen Verfügungsgewalt und Renditen
Rechte anderer Parteien
B67
Bei der Berücksichtigung der Rechte anderer Parteien sind auch etwaige vom Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan (oder einem anderen Leitungsgremium) eines Beteiligungsunternehmens ausübbaren Rechte und ihre Auswirkung auf die Entscheidungsbefugnis einzubeziehen (siehe Paragraph B23(b)).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071