Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Verknüpfung zwischen Verfügungsgewalt und Renditen
Rechte anderer Parteien
B65
Besitzt eine einzelne Partei substanzielle Abberufungsrechte und kann sie den Entscheidungsträger ohne Grund abberufen, ist dies an sich ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Entscheidungsträger ein Agent ist. Besitzen mehrere Parteien solche Rechte (und kann keine einzelne Partei den Entscheidungsträger ohne Zustimmung der anderen Parteien abberufen), lässt sich daraus allein nicht schlüssig ableiten, dass ein Entscheidungsträger hauptsächlich im Namen und zugunsten anderer handelt. Außerdem gilt: je größer die Anzahl der Parteien, die kooperieren müssen, um die Rechte auf Abberufung eines Entscheidungsträgers auszuüben, und je größer der Umfang und die damit verbundene Variabilität der anderen wirtschaftlichen Interessen des Entscheidungsträgers (z. B. Vergütung und andere Interessen) ist, desto weniger Gewicht sollte auf diesen Faktor gelegt werden.
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AAAAE-26071