IFRS 10 B6

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

Zweck und Ausgestaltung eines Beteiligungsunternehmens

B6

Bei der Berücksichtigung von Zweck und Ausgestaltung eines Beteiligungsunternehmens kann klar sein, dass das Beteiligungsunternehmen über Eigenkapitalinstrumente beherrscht wird, die dem Inhaber anteilige Stimmrechte geben, wie beispielsweise Stammaktien am Beteiligungsunternehmen. Sofern keine Zusatzvereinbarungen vorliegen, die den Entscheidungsprozess verändern, konzentriert sich die Beurteilung der Beherrschung in diesem Fall auf die Frage, welche Partei gegebenenfalls genügend Stimmrechte ausüben kann, um die Geschäfts- und Finanzpolitik des Beteiligungsunternehmens zu bestimmen (siehe Paragraphen B34–B50). Im einfachsten Fall und sofern keine anderen Faktoren eine Rolle spielen, wird das Beteiligungsunternehmen von dem Investor beherrscht, der die Mehrheit dieser Stimmrechte besitzt.

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AAAAE-26071