Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Verfügungsgewalt in Fällen, in denen Stimm- oder ähnliche Rechte keinen signifikanten Einfluss auf die Renditen des Beteiligungsunternehmens haben
B54
Ein Investor kann eine explizite oder implizite Verpflichtung haben, dafür zu sorgen, dass ein Beteiligungsunternehmen weiterhin wie vorgesehen tätig ist. Eine solche Verpflichtung kann das Risiko des Investors aus Renditeschwankungen vergrößern und damit für ihn den Anreiz erhöhen, ausreichende Rechte zu erlangen, um die Verfügungsgewalt zu erhalten. Eine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein Beteiligungsunternehmen wie vorgesehen tätig ist, kann daher ein Indikator dafür sein, dass der Investor die Verfügungsgewalt besitzt, verleiht ihm aber für sich genommen keine Verfügungsgewalt und verhindert auch nicht, dass eine andere Partei die Verfügungsgewalt hat.
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AAAAE-26071