Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Zweck und Ausgestaltung eines Beteiligungsunternehmens
B5
Bei der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, hat ein Investor den Zweck und die Ausgestaltung des Beteiligungsunternehmens zu berücksichtigen, um die maßgeblichen Tätigkeiten zu ermitteln und festzustellen, wie Entscheidungen über diese Tätigkeiten gefällt werden, wer die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung dieser Tätigkeiten besitzt und wer die Rendite aus diesen Tätigkeiten erhält.
Fundstelle(n):
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AAAAE-26071