Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Stimmrechte
Verfügungsgewalt ohne Stimmrechtsmehrheit
B38
Ein Investor kann die Verfügungsgewalt haben, selbst wenn er nicht die Mehrheit der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen hält. Die Verfügungsgewalt eines Investors ohne die Stimmrechtsmehrheit an einem Beteiligungsunternehmen kann beispielsweise basieren auf
einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Investor und anderen Stimmrechtsinhabern (siehe Paragraph B39),
Rechten aus anderen vertraglichen Vereinbarungen (siehe Paragraph B40),
den Stimmrechten des Investors (siehe Paragraphen B41–B45),
potenziellen Stimmrechten (siehe Paragraphen B47–B50) oder
einer Kombination aus (a)–(d).
Fundstelle(n):
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AAAAE-26071