Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Stimmrechte
Stimmrechtsmehrheit, aber keine Verfügungsgewalt
B36
Ein Investor, der mehr als die Hälfte der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen hält, hat nur dann die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen, wenn seine Stimmrechte gemäß den Paragraphen B22–B25 substanziell sind und ihm die gegenwärtige Fähigkeit verleihen, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken, was häufig durch Festlegung der Geschäfts- und Finanzpolitik erfolgt. Wenn ein anderes Unternehmen aufgrund bestehender Rechte zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten berechtigt ist und es sich bei diesem Unternehmen nicht um einen Agenten des Investors handelt, hat der Investor nicht die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen.
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AAAAE-26071