Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Stimmrechte
Verfügungsgewalt mit Stimmrechtsmehrheit
B35
Ein Investor, der mehr als die Hälfte der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen hält, hat in den folgenden Fällen die Verfügungsgewalt, sofern nicht Paragraph B36 oder Paragraph B37 zutreffen:
die maßgeblichen Tätigkeiten werden durch ein Votum des Inhabers der Stimmrechtsmehrheit gelenkt oder
die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans, das die maßgeblichen Tätigkeiten lenkt, wird durch ein Votum des Inhabers der Stimmrechtsmehrheit ernannt.
Fundstelle(n):
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AAAAE-26071