IFRS 10 B3

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

B3

Die Berücksichtigung folgender Faktoren kann diese Feststellung erleichtern:

(a)

Zweck und Ausgestaltung des Beteiligungsunternehmens (siehe Paragraphen B5–B8),

(b)

welches die maßgeblichen Tätigkeiten sind und wie Entscheidungen über diese Tätigkeiten getroffen werden (siehe Paragraphen B11–B13),

(c)

ob der Investor aufgrund seiner Rechte die gegenwärtige Fähigkeit besitzt, die maßgeblichen Tätigkeiten zu lenken (siehe Paragraphen B14–B54),

(d)

ob der Investor aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen schwankenden Renditen ausgesetzt ist oder Anrechte darauf hat (siehe Paragraphen B55–B57) und

(e)

ob der Investor in der Lage ist, durch Ausübung seiner Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen die Höhe der Renditen des Beteiligungsunternehmens zu beeinflussen (siehe Paragraphen B58–B72).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071