Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt
Rechte, die einem Investor die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen geben
B17
Wenn Stimmrechte die Renditen eines Beteiligungsunternehmens nicht signifikant beeinflussen können, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn sich die Stimmrechte nur auf administrative Aufgaben beziehen, die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten aber durch vertragliche Vereinbarungen geregelt wird, muss der Investor anhand dieser vertraglichen Vereinbarungen beurteilen, ob er über ausreichende Rechte verfügt, um die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu haben. Hierfür muss der Investor den Zweck und die Ausgestaltung des Beteiligungsunternehmens (siehe Paragraphen B5–B8) sowie die Vorschriften der Paragraphen B51–B54 in Verbindung mit den Paragraphen B18–B20 berücksichtigen.
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AAAAE-26071