IFRS 10 B101

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Bilanzierung einer Änderung des Status der Investmentgesellschaft

B101

Wenn ein Unternehmen eine Investmentgesellschaft wird, hat es ab dem Zeitpunkt der Statusänderung die Konsolidierung seiner Tochterunternehmen einzustellen. Eine Ausnahme bilden Tochterunternehmen, die nach Paragraph 32 weiterhin konsolidiert werden müssen. Die Investmentgesellschaft hat die Vorschriften der Paragraphen 25 und 26 auf nicht mehr konsolidierte Tochterunternehmen anzuwenden, so als hätte sie zu diesem Zeitpunkt die Beherrschung über diese Tochterunternehmen verloren.

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AAAAE-26071