IFRS 10 B100

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Bilanzierung einer Änderung des Status der Investmentgesellschaft

B100

Wenn ein Unternehmen keine Investmentgesellschaft mehr ist, hat es auf alle Tochterunternehmen, die bis dahin gemäß Paragraph 31 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, IFRS 3 anzuwenden. Der Zeitpunkt der Statusänderung gilt als angenommener Erwerbszeitpunkt. Bei der Bewertung eines etwaigen Geschäfts- und Firmenwerts oder eines Gewinns aus einem Erwerb zu einem Preis unter Marktwert, der sich aus dem angenommenen Erwerb ergibt, ist der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens zum angenommenen Erwerbszeitpunkt der Ersatz für die übertragene Gegenleistung. Alle Tochterunternehmen sind ab dem Zeitpunkt der Statusänderung gemäß den Paragraphen 19–24 dieses IFRS zu konsolidieren.

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AAAAE-26071