Anwendungsbereich
Beherrschung
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Eine gemeinsame Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens durch zwei oder mehr Investoren liegt vor, wenn diese bei der Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten zusammenwirken müssen. Da kein Investor die Tätigkeiten ohne Mitwirkung der anderen Investoren lenken kann, liegt in derartigen Fällen keine Beherrschung durch einen einzelnen Investor vor. In einem solchen Fall würde jeder Investor seinen Anteil am Beteiligungsunternehmen gemäß den maßgeblichen IFRS, wie IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen, IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen oder IFRS 9 Finanzinstrumente bilanzieren.
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AAAAE-26071