IFRS 10 7

Anwendungsbereich

Beherrschung

7

Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen folglich nur dann, wenn er kumulativ über Folgendes verfügt:

(a)

die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen 10–14),

(b)

das Risiko von oder Anrechte an schwankenden Renditen aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen 15 und 16) und

(c)

die Fähigkeit, durch Ausübung seiner Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen die Höhe seiner Renditen zu beeinflussen (siehe Paragraphen 17 und 18).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071