IFRS 10 18
Anwendungsbereich
Verknüpfung zwischen Verfügungsgewalt und Rendite
18
Ein Investor mit Entscheidungsbefugnissen hat folglich zu bestimmen, ob er ein Prinzipal oder Agent ist. Eine Beherrschung des Beteiligungsunternehmens liegt nicht vor, wenn ein Investor, der gemäß den Paragraphen B58– B72 als Agent gilt, die an ihn delegierten Entscheidungsbefugnisse ausübt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071