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BFH 17.10.2012 VIII S 16/12, StuB 1/2013 S. 34

Abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern durch einen Rechtsanwalt

(1) Kennzeichen des durchlaufenden Postens ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang; die Verklammerung kann nachträglich gelöst oder durchbrochen werden mit der Folge, dass die rechtliche Behandlung als durchlaufender Posten unzutreffend wird. (2) Muss ein für eine privatärztliche Verrechnungsstelle Patientenhonorare beitreibender, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Rechtsanwalt jeden Beitreibungsfall erst nach vollständigem Eingang des Geldes oder bei endgültiger Uneinbringlichkeit der Forderung abrechnen, so sind die auf dem Fremdgeldkonto des Anwalts eingehenden Zahlungen aus den Beitreibungsfällen zunächst als durchlaufende Posten zu behandeln. (3) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die vereinnahmten Fremdgelder bereits deswegen als Betri...