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Zahlung aufgrund Insolvenzantrags als Druckmittel ist anfechtbar
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner innerhalb bestimmter Zeiträume mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Sachlage ist gegeben, wenn ein Gläubiger (hier: eine Krankenkasse) wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge Insolvenzantrag stellt und der Schuldner daraufhin zahlt. Diese Zahlung unterliegt der insolvenzrechtlichen Anfechtung, weil sie die Rücknahme des gestellten Insolvenzantrags bezweckte. Ein Insolvenzantrag ist niemals ein geeignetes Mittel, um Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen. Die dadurch bewirkten Leistungen sind anfechtbar, weil sie weder dem S. 40Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch ...