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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern
Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm's lenght” (nach Art. 9 Abs. 2 OECDMustAbk, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA Niederlande 1959) entfaltet nach dem bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind.
Angemessene Vergütungen an beherrschende ausländische Gesellschaften mindern danach, soweit das einschlägige DBA nichts anderes bestimmt, das Einkommen einer deutschen Kapitalgesellschaft auch dann, wenn das Nachzahlungsverbot oder das [i]infoCenter „Verdeckte Gewinnausschüttungen” NWB QAAAA-88453 Klarheitsgebot die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigen. Der BFH folgt damit der vorherrschenden Meinung im Fachschrifttum un...BStBl 2005 I S. 570